Das deutsche Waffengesetz gilt als eines der strengsten, gleichzeitig aber auch als recht komplex und dadurch kompliziert. Es definiert zum einen, welche Gegenstände als Waffen gelten, und zum anderen, wie mit diesen umzugehen ist. Letzteres bezieht sich dann in erster Linie auf die Voraussetzungen zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Gegenstände. Was rechtlich als Waffe definiert ist, legt das Waffengesetz (WaffG) bereits in Paragraph 1 fest. Ausführlicher sind die Begriffsbestimmungen dann in Anlage 1 zum Waffengesetz zu finden.

Wichtig werden diese Regelungen auch dann, wenn es um den Umgang mit bestimmten Sportgeräten geht. Zu den Sportwaffen zählen eben nicht nur Gewehre oder Handfeuerwaffen, sondern auch Bögen und Armbrüste. Im Umgang mit Letzteren stellt sich oft die Frage, ob diese überhaupt unter die Regelungen des Waffengesetzes fallen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber sowohl Bögen als auch Armbrüste als Sportgeräte an. Dennoch sind zumindest im Fall einer Armbrust bestimmte waffenrechtliche Regelungen zu beachten.
Waffenrechtliche Bestimmungen zur Armbrust
In Anlage 1 zum Waffengesetz im Unterabschnitt 1 unter Punkt 1.2.3 ist festgelegt, dass eine Armbrust als ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand gilt. Da Armbrüste gezielt feste Körper, wie Bolzen oder Kugeln, verschießen können und die Antriebskraft mittels einer Sperrvorrichtung speicher- oder haltbar ist, fallen sie unter diese Definition.
Das trifft nicht auf Geräte zu, die laut Gesetz feste Körper mit „elastischen Geschossspitzen“ verschießen und eine Bewegungsenergie von „von 0,16 J/cm²“ nicht überschreiten (Anlage 1 WaffG, Unterabschnitt 1, 1.2.3). In der Regel handelt es sich hierbei um Spielzeuge, die beispielsweise Pfeile mit Saufnäpfen verschießen. Diese Armbrüste gelten dann nicht als den Schusswaffen gleichgestellt.
Bezüglich des Erwerbs und des Führens einer Armbrust, welche unter die waffenrechtlichen Bestimmungen fällt, legt die Anlage 2 dann im Unterabschnitt 2 mit Punkt 3.2 fest dass dies erlaubnisfrei ist. Käufer müssen also weder einen Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte vorweisen, um eine Armbrust erwerben zu können. Das Führen und Nutzen der Armbrust unterliegt in Deutschland dann also keinen waffenrechtlichen Regelungen.
Wichtig ist allerdings, dass Sie 18 Jahre alt sind. Der Verkauf des Sportgeräts ist nur an volljährige Käufer zulässig. Verkäufer sind verpflichtet, das Alter des Käufers zu prüfen. Ebenso sind Käufer zu einem Altersnachweis durch Personalausweis, Pass oder Führerschein verpflichtet.
Achtung: Da eine Armbrust eben als Sportgerät gilt, ist die Jagd mit einer solchen in der Regel untersagt. Unter Umständen sind Ausnahmegenehmigungen möglich, was jedoch immer nach Einzelfall und den jeweiligen Landesjagdgesetzen von den zuständigen Behörden entschieden wird.
Bögen als Sportgeräte: Was legt das WaffG hier fest?
Im Gegensatz zu Armbrüsten gelten Bögen generell nur als Sportgerät. Explizit sind Bögen im Waffengesetz nicht benannt, fallen jedoch unter die in Anlage 2 Unterabschnitt 2 benannten Gegenstände, die vom Waffengesetz ausgenommen sind.
In Punkt 2 ist definiert, dass bei Schusswaffen, welche zwar feste Körper verschießen, die durch Muskelkraft erbrachte Antriebsenergie aber nicht speichern können, keine waffenrechtlichen Bestimmungen gelten. Bögen fallen unter diese Definition und sind somit nicht als Waffen anzusehen.
Gleiches besagt auch Anlage 1 WaffG, Unterabschnitt 1, 1.2.3. Bögen sind also gesetzlich den Schusswaffen nicht gleichgestellt, da ihre Antriebsenergie nicht „gespeichert oder gehalten werden kann“. Dementsprechend gibt es beim Kauf, Besitz und beim Führen keine Einschränkungen. Wie bei der Armbrust wird keine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenschein benötigt. Allerdings sollten sowohl bei der Nutzung von Bögen als auch von Armbrüsten Sicherungsvorkehrungen wie Absperrungen oder ähnliches getroffen werden. Kommen hier andere zu Schaden, droht in aller Regel ein Bußgeld.
Weiterführende Informationen zu den Begriffsbestimmungen sowie zu den gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Waffen und den Anlagen zum Waffengesetz finden Sie im Ratgeber unter https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/.
Dies ist ein gesponsorter Gastartikel

Martina Berg ist Chefin von Bogensport Deutschland. Sie schießt intuitiv mit einem Hybridbogen, ist DFBV-Trainerin und Lippische Meisterin mit dem traditionellen Bogen. Als engagierte Händlerin kennt sie sich auch mit Compound- und Recurvebögen aus. Zusammen mit Bert Mehlhaff schreibt Sie Bücher für Bogenschützen.
Sehr geehrte Frau Berg,
vielen Dank für Ihren Bericht zum Thema Waffenrecht und Armbrust. Ich persönlich deute das Waffenrecht genau so. Auf youtube und co. sieht man auch immer Videos in denen eine Armbrust benutzt wird.
Allerdings war ich mir vor einigen Wochen recht unsicher. Gerne wollte ich mir bei Ihnen eine sehr hochwertige Armbrust bestellen. Ich habe jedoch eine Nachbarin die gefühlt alles und jeden anzeigt. Deshalb fragte ich, als ich Ihren Artikel noch nicht gelesen hatte und im Internet auch nicht so recht weiter kam, die entsprechende Behörde des Kreises Höxter.
Dort sagte man mir das man eine Genehmigung für eine Schießstätte beantragen muss, die man aber letztendlich für den eigenen Garten nicht bekäme. Dieses sei analog zu scharfen Waffen.
Das ist sehr ägerlich weil ich seit vielen Jahren Bogenschütze bin, auch an scharfen Waffen ausgebildet wurde und ich einen Garten habe, wo durch einen Hügel und Umzäunung wirklich nichts passieren kann.
Was kann ich nun tun?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Moin Herr Kanne!
Ich kann und werde Ihnen weder eine Rechtsberatung noch eine Empfehlung zu Ihrer Situation geben.
Da ich persönlich sehr viel Wert auf eine harmonische Nachbarschaft lege, nehme ich Rücksicht auf die Bedenken meiner Nachbarn.
Viele Grüße
Martina Berg
Zu dem Thema hatte ich mit unseren Behörden ein Gespräch (Oberbayern, Werdenfelser Land), dies sollte so auch im Rest der Republik gelten. Da Bögen laut Waffengesetz Sportgeräte sind, wäre sogar das schießen in Wald und Flur rein rechtlich nicht verboten, dies aber in Gebieten zu machen, in welchen sich auch andere Personen aufhalten, sollte aber unterlassen werden, da eine Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen werden kann. Lebe ich z.B. in den Bergen, habe da eine Alm wo kaum mal jemand vorbei kommt, und beachte ich alle Sicherheitsmaßnamen, wäre das kein Problem. So auch im eigenen Garten, habe ich da nur 100m² und schieße ich in Richtung des Nachbargrundstückes, kann ich natürlich einen Fehlschuss nicht definitiv ausschließen und somit dürfte ich das nicht. Ist aber ein sicherer Pfeilfang gegeben, so das auch ein Abpraller oder Fehlschuss garantiert niemanden gefährden kann, steht dem nichts im Weg. Wie das jetzt mit Armbrüsten nach dem neuen Waffengesetz ist, kann ich nicht sagen.